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Das ist bei der vorweg­genom­menen Erbfolge zu beachten

27.07.2023
Ehepaar schaut sich die vererbte Immobilie an

Autor/-in

Patrick Herrmann

Kategorien

  • Markt

Will man seine Immobilie vererben, ist eine frühzeitige und gewissenhafte Planung unbedingt erforderlich. So kann man der zurückgebliebenen Ehepartnerin oder dem zurückgebliebenen Ehepartner, aber auch Kindern und Enkelinnen und Enkeln unter Umständen hohe Erbschaftssteuern ersparen und Streit unter der Erbengemeinschaft vermeiden. Einige Dinge sind bei der vorweggenommenen Erbfolge wichtig zu beachten.

Die vorweggenommene Erbfolge als Alternative zur klassischen Vererbung

Wenn man seine Verhältnisse für den Fall seines Ablebens nicht vorsorglich regelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dann bilden die Angehörigen eine Erbengemeinschaft und der Nachlass wird unter ihnen aufgeteilt. Wenn keine Einigung möglich ist, muss die Immobilie meistens verkauft werden. Auch eine Teilungsversteigerung ist möglich. 

Um dies zu vermeiden, hat man die Möglichkeit, ein Testament zu verfassen und darin klar festzuhalten, wer was erhält. Ein gangbarer Weg ist jedoch auch die Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten, bei der man sie im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als Schenkung weitergibt. Hier kommt es darauf an, die Übertragung notariell beurkunden zu lassen und den Übergang des Eigentums im Grundbuch eintragen zu lassen. Ebenso wichtig ist es, sämtliche mit den Beteiligten getroffenen Absprachen detailliert im Schenkungsvertrag zu vermerken. Auf mündliche Absprachen sollte man sich nicht verlassen.

Übrigens: Die Schenkerin oder der Schenker hat die Möglichkeit, sich das vollumfängliche Nutzungsrecht (»Nießbrauch«) auf Lebenszeit vorzubehalten.

Wie man mit der vorweggenommenen Erbfolge Erbschaftssteuer sparen kann

Der Gesetzgeber sieht für Schenkungen wie für Erbschaften einen einheitlichen Steuerfreibetrag vor, der abhängig vom Verwandtschaftsgrad ist. In den entsprechenden Ausführungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes steht, dass er alle zehn Jahre erneut zur Verfügung steht. Schenkungen und Erbschaften, die innerhalb dieses Zeitraums in derselben Personenkonstellation erfolgen, werden zusammengerechnet. Liegen zwischen Schenkung und Erbfall mehr als 10 Jahre, kann man den Freibetrag mehrfach nutzen.

Überträgt man die Immobilie beispielsweise an das eigene Kind, beträgt der Freibetrag 400.000,– €. Bei Enkelkindern sind es 200.000,– €. Erst in dem Fall, dass der Verkehrswert des Objekts über dem Freibetrag liegt, fällt eine Schenkungssteuer an. Plant man langfristig, profitiert man davon, dass die Freibeträge nach zehn Jahren noch einmal genutzt werden können. Eine Immobilie kann auch abschnittweise weitergegeben werden. Überträgt man alle zehn Jahre einen Teil der Immobilie, kann man jedes Mal den Freibetrag nutzen.

Ebenso ist der Freibetrag für jeden der Elternteile anwendbar. Das erlaubt es allen, den Anteil des eigenen Eigentums bis zur Höhe des festgelegten Freibetrags steuerfrei zu übertragen. Kinder können also von ihren Eltern insgesamt alle zehn Jahre bis zu 800.000,– € schenkungssteuerfrei erhalten.

Älteres Ehepaar unterschreibt ihren Nachlass

An die eigene Absicherung denken

Ein Grundsatz sollte bei der Schenkung immer beachtet werden. Man sollte nichts verschenken, was für die eigene Absicherung notwendig ist oder was man selbst behalten will. Das Augenmerk sollte deshalb auf eine solide Vertragsgestaltung gelegt werden. So kann man sich zum Beispiel trotz einer Schenkung den Nießbrauch offenhalten, der unter anderem das Bewohnen und die Vermietung beinhalten kann. Für bestimmte Fälle wie einen Veräußerungsversuch oder das unerwartete Versterben der oder des Begünstigten ist eine Rückforderung vorbehalten. Eine willkürliche Zurückforderung des Geschenks ist allerdings nicht möglich. Ebenso kann das Objekt nicht mehr beliehen oder verkauft werden. Es ist also wichtig, nicht nur auf die Steuern zu achten, sondern den Schenkungsvertrag rechtssicher im eigenen Interesse auszugestalten. Später kann er im Normalfall nicht mehr einseitig geändert werden.

Ein Rechenbeispiel

Wie wichtig eine gute Planung der vorgezogenen Erbfolge ist, lässt sich bereits an einem kurzen Rechenbeispiels illustrieren.

Nehmen wir an, eine Mutter schenkt ihrer Tochter 2015 einen halben Immobilienanteil mit einem Wert von 400.000,– € und hat ihr die andere Hälfte sechs Jahre später nach ihrem Tod vererbt. In diesem Fall muss die Tochter 400.000,– € versteuern, da beide Erwerbe zusammengerechnet werden.

Beträgt der Steuersatz 15 %, werden bei einem Erbfall 60.000,– € Erbschaftssteuer fällig. Vergehen hingegen zwischen der Schenkung und dem Erbfall mindestens zehn Jahre, fallen auf den Erwerb keine Steuern an, da der Freibetrag bei dem Erbfall erneut in Anspruch genommen werden kann.

Deutlich wird hier, wie wichtig es ist, frühzeitig tätig zu werden. Je nachdem, wie groß das Vermögen ist, kann der Steuerfreibetrag auch öfter in Anspruch genommen werden. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Freibeträge, die jedes Kind gegenüber jedem Elternteil hat, ungenutzt bleiben. Ist das Vermögen zwischen beiden Eltern ungleich verteilt, könnte der reichere dem ärmeren Elternteil etwas schenken (Ehegattenfreibetrag), das dieser anschließend an die Kinder verschenkt bzw. vererbt. Das ermöglicht eine Nutzung der Freibeträge gegenüber jedem Elternteil.

Die Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge im Überblick

Eine vorweggenommene Erbfolge bietet eine Reihe von Vorteilen, die hier zum Schluss noch einmal kurz genannt seien:

  • Vermeidung hoher Erbschaftssteuern
  • Immobilie verbleibt im Familienbesitz
  • Im Alter zu groß gewordene Immobilie kann sinnvoll weitergenutzt werden
  • Eigene Wohnsituation kann für unvorhergesehen Fälle abgesichert werden
  • Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft können vermieden werden

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Patrick Herrmann

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