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Energiekosten-Entlastung Schritt für Schritt erklärt

12.10.2023
Heizschalter im Vordergrund mit Geldnoten unscharf im Hintergrund

Autor/-in

Patrick Herrmann

Kategorien

  • Markt
  • Vermittlung
  • Verkauf

Wegen der zuletzt massiv angestiegenen Energiekosten hat der Gesetzgeber Ende des vergangenen Jahres eine Entlastung für Strom-, Gas- und Wärmekundinnen und -kunden beschlossen. Demnach werden die Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme auf ein Grundverbrauchskontingent begrenzt. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse wissen müssen.

Energiekosten Entlastung: Strompreisbremse, Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse einfach erklärt

Hintergründe der Strom- und Gaspreisbremse

Im Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Zusammen mit weiteren Härtefallhilfen sollen sie Bürgerinnen und Bürger, aber auch Wirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeheime sowie soziale und kulturelle Einrichtungen entlasten und vor massiv gestiegenen Energiekosten schützen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar, im Falle großer industrieller Gasverbraucher bereits ab Januar. Aktuell ist eine Laufzeit bis Ende 2023 vorgesehen. Eine Verlängerung bis April 2024 steht im Raum, hier ist aber noch eine gesonderte Abstimmung erforderlich.

Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren automatisch von der Strompreisbremse

Die Hauptregelungen bestehen darin, dass die Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht über diese Grenze steigen können. Vorteilhaft dabei: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen selbst nichts tun, um die Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie bei der Dezember-Soforthilfe erfolgt die Erstattung automatisch über die Versorger, die niedrigere Abschläge einziehen bzw. auf Basis bestehender Verträge niedrigere Endabrechnungen verschicken.

Umfang und Finanzierung

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind die zentralen Bestandteile des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Finanziert werden sie über den 2020 ins Leben gerufenen Wirtschaftsstabilisierungsfonds und eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei den Stromerzeugern.

Abfederung der Folgen des Ukraine-Krieges

Zentraler Hintergrund der Energiepreisbremsen ist die Situation in der Ukraine, die dazu geführt hat, dass sich die europäischen Erdgaspreise im Großhandel innerhalb eines Jahres um ein Vielfaches erhöht haben. Dadurch sind auch die Preise für Strom und Fernwärme massiv angestiegen, was sich zum Teil erheblich in den Rechnungen von Privathaushalten und Unternehmen niedergeschlagen hat. Im Zuge dieser Entwicklung sah sich die Regierung gezwungen, Entlastungen für Verbraucherinnen, Verbraucher und Wirtschaft auf den Weg zu bringen.

Person schaltet die Heizung aus

Entlastungen durch die Strompreisbremse bzw. den Strompreisdeckel

Gesetzliche Grundlage der Strompreisbremse ist § 5 StromPBG. Demnach erhalten private Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen bei den Stromkosten eine finanzielle Entlastung, die bei der monatlichen Abschlagszahlung von Lieferantinnen und Lieferanten berücksichtigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der maximale Strom-Jahresverbrauch bei 30.000 kWh liegt und dass sich der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis auf mehr als 40 ct/kWh beläuft.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Der Jahresverbrauch wird vom jeweiligen Netzbetreiber prognostiziert, in der Regel auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs. Die Preisdeckelung gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Strom, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der Preis gezahlt werden, der vertraglich vereinbart wurde. So schafft der Gesetzgeber zusätzliche Anreize zum Stromsparen. Maximal ist eine Absenkung des Abschlags auf 0 Euro möglich.

Handelt es sich um mittlere oder große Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh, liegt die Preisgrenze bei 13 Cent zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

So funktionieren Gaspreisbremse bzw. Gaspreisdeckel

Das zweite Gesetz, das das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen erarbeitet haben, setzt die Vorschläge der unabhängigen Experten-Kommission Gas und Wärme um. Darin ist für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis 1,5 Mio. kWh jährlich sowie für Pflegeeinrichtungen der Gaspreis auf 12 Cent je Kilowattstunde und der Preis für Fernwärme auf 9,5 Cent je Kilowattstunde begrenzt. Sind Zentralheizungen für mehrere Wohneinheiten installiert, sind Hausverwaltungen, Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.

Die Preisdeckelung gilt für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde. Verbrauche, die das Kontingent übersteigen, müssen weiter zum vertraglich festgelegten Preis bezahlt werden. Im März 2023 sind rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar angerechnet worden.

Unterstützung der Industrie durch den Gas- und Wärmepreisdeckel

Durch die Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch die unter den hohen Preisen leidende Industrie dabei unterstützt werden, ihre Produktion und ihr Personal zu sichern. Hierzu wird die Kilowattstunde Gas für sie auf 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Wärme liegt der Preis bei 7,5 Cent netto. Die Obergrenzen gelten für 70 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021.

Härtefall-Regelungen

Zusätzlich gibt es Härtefall-Regelungen, bei denen Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen wie kulturelle und Forschungsinstitute Unterstützungen aus einem zusätzlichen Härtefall-Fonds erhalten, mit dem die Länder auch Preiserhöhungen bei anderen Heizmitteln wie Flüssiggas, Öl und Pellets begrenzen bzw. Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten gewähren.

Mann im Hemd berechnet Heizkosten

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Was muss man bezahlen, wenn der vereinbarte Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt?

Wenn der vereinbarte Preis für Strom unter 40 ct/kWh und für Gas unter 12 ct/kWh liegt, bezahlt man für seinen Verbrach den Preis, der im Vertrag vereinbart wurde. In diesem Fall gelten die Preisbremsen nicht.

Gibt es Energiekostenentlastungen auch für Rentnerinnen und Rentner?

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende gebilligt. In Anspruch genommen werden kann sie von allen, die zum Stichtag am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge gem. Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz haben. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Bundesbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz im Inland.

Gezahlt wird die Pauschale bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen. Es besteht eine Einkommenssteuer-, aber keine Sozialversicherungspflicht.

Für welche Energieträger gelten die Preisbremsen?

Der Gesetzgeber sieht Preisbremsen für die folgenden Energieträger vor.

  • Aus dem Netz bezogener Strom
  • Leitungsgebundenes Erdgas
  • Fernwärme

Keine Entlastungen durch die Preisbremsen sind unter anderem bei Flüssiggas, Pellets und Öl vorgesehen. Hier greifen aber teilweise besondere Härtefallregelungen, über die man sich auf der Webseite der Bundesregierung informieren kann.

Was gilt für die Strompreisbremse bei zeitvariablen Stromtarifen?

Hat man einen zeitvariablen Stromtarif vereinbart, wird der Entlastungsbetrag aus dem durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Monat berechnet. Er ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten Arbeitspreisen gem. der zeitlichen Gültigkeit. Kann der durchschnittliche Arbeitspreis am Monatsersten nicht ermittelt werden, gilt der durchschnittliche Arbeitspreis des Vormonats als Berechnungsgrundlage.

Wie wirkt die Strompreisbremse bei Wärmepumpen?

Wenn eine Wärmepumpe oder Stromheizung einen eigenen Zähler bzw. Anschluss hat, ist für diese Netzentnahmestelle der Strompreis auf 28 ct/kWh begrenzt. Nebenkosten wie Netzentgelte und Steuern sind einbezogen. Dies gilt nur, solange die Stromentnahme 30.000 kWh jährlich nicht übersteigt.

Hat ein Lieferantenwechsel einen Einfluss auf die Preisbremsen?

Nein. Im Falle eines Wechsels erhält man die Entlastungen einfach vom neuen Lieferanten. Hierfür muss man lediglich eine Kopie der Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorlegen. Zentrale gesetzliche Grundlagen sind dabei: § 8 StromPBG und § 24 EWPBG.

Müssen Strom- und Gaspreisbremse versteuert werden?

Grundsätzlich fallen auf Strom- und Gaspreisbremse ebenso wenig Steuern an wie auf die Dezember-Soforthilfe. Ursprünglich war aber geplant, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die noch den Solidaritätszuschlag bezahlen müssen, auch die finanzielle Unterstützung bei den Energiepreisen versteuern müssen. Hier sollte die Hilfe zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden und auf Grundlage des gesamten Betrages die Höhe der zahlbaren Einkommenssteuer errechnet werden.

Hierbei handelt es sich aber nur um Besserverdienende, die auch weiterhin den Soli zahlen müssen. Für rund 90 Prozent der Steuerzahlenden gilt das aber nicht mehr.

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